Coronavirus

Luzerner Kantonsgericht stützt Bordellschliessungen wegen Corona

18.12.2020, 10:07 Uhr
· Online seit 18.12.2020, 10:00 Uhr
Das Luzerner Kantonsgericht hat eine vom Regierungsrat erlassene Massnahme gegen die Coronapandemie gestützt: Die vorübergehende Schliessung von Erotik- und Sexbetrieben liege im öffentlichen Interesse und sei verhältnismässig.
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Das Kantonsgericht gewichtete damit die öffentliche Gesundheit höher als die Wirtschaftsfreiheit. Acht Antragstellerinnen, die als Prostituierte arbeiten oder einen Sexbetrieb führen, hatten gemeinsam verlangt, dass der Schliessungspassus in der kantonalen Coronaverordnung aufgehoben wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Der Luzerner Regierungsrat ordnete im Oktober an, dass Erotik- und Sexbetriebe für das Publikum geschlossen werden. Die Massnahme gilt bis Ende Januar 2021 und wurde als Notverordnung erlassen. Zu recht, wie das Kantonsgericht schreibt. Die epidemiologische Situation habe ein sofortiges Handeln verlangt, um das Virus einzudämmen und die sanitarische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.

Die Zwecktauglichkeit der Bordellschliessungen steht für das Kantonsgericht ausser Frage. Wie jede Massnahme, die Kontakte zwischen Menschen verhindere, reduziere auch die Schliessung der Erotik- und Sexbetriebe die Gefahr, dass das Virus verbreitet werde.

Die Beschwerdeführerinnen erklärten, die Ansteckungsgefahr in einem Erotik- und Sexbetrieb sei nicht grösser als in einem Restaurant. Für das Gericht ist diese Frage zweitrangig.

Erhöhte Ansteckungsgefahr

Wegen des engen Körperkontakts, der längeren Aufenthaltszeit in einem Innenraum und der verstärkten Atmung sei die Ansteckungsgefahr in einem Erotik- und Sexbetrieb erhöht. Deren Schliessung sei damit ein Beitrag zur Reduktion der Reproduktionszahl.

Das Kantonsgericht gibt den Beschwerdeführerinnen recht, dass die Schliessung ihrer Arbeitsstätten ein schwerwiegender staatlicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sei, der sogar existenzbedrohend sein könne. Dem stehe aber der Schutz der Bevölkerung vor dem Virus gegenüber, das für viele Menschen lebensbedrohlich sei. Die Massnahme sei deswegen verhältnismässig.

Eine Ungleichbehandlung des Sexgewerbes gegenüber anderen Branchen wie Coiffeur oder Tattoo sieht das Kantonsgericht nicht. In diesen Betrieben seien die räumlichen Voraussetzungen besser, eine Kontaktdatenerhebung der Kundschaft unproblematisch und der Körperkontakt kleiner.

veröffentlicht: 18. Dezember 2020 10:00
aktualisiert: 18. Dezember 2020 10:07
Quelle: sda

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