Schutzmassnahmen

Quarantäne bei der Einreise: Das musst du wissen!

19.08.2020, 15:10 Uhr
· Online seit 03.07.2020, 05:37 Uhr
Ab dem 6. Juli 2020 müssen sich alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, während zehn Tagen in Quarantäne begeben.
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Welche Reisenden sind von der Quarantäne betroffen?

Alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in die Schweiz unter Quarantäne zu stellen. Die Liste der Staaten oder Gebiete mit hohem Infektionsrisiko ist in der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs zu finden. Diese Liste wird regelmässig aktualisiert.

Diese Länder sind aktuell betroffen

Wie läuft die Einreise ab?

Die Einreise aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko unterscheidet sich nicht wesentlich von einer Einreise aus einem anderen Land. Im Flugzeug oder im Reisecar wird darüber informiert, dass Sie sich in Quarantäne begeben müssen. Zudem werden die Kontaktdaten erhoben, um einerseits eine Rückverfolgbarkeit gewährleisten zu können, falls es an Bord infektiöse Passagiere gab und eine Übertragung des Coronavirus nicht ausgeschlossen werden kann. Andererseits können die Kontaktinformationen auch zur Überprüfung der Einhaltung der Quarantäne verwendet werden.

Besteht Quarantänepflicht für Personen, die in die Schweiz einreisen? Wer überwacht die Einhaltung dieser Massnahme?

Für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, besteht Quarantänepflicht (dies ist nicht nur eine Empfehlung).

Zu Beginn der Quarantäne muss jede quarantänepflichtige Person innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde seine oder ihre Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen. Die kantonalen Behörden sind für die Einhaltung der Quarantänemassnahmen zuständig. Eine Unterstützung der Kantone durch den Bund wird geprüft.

Sind bei Missachtung der Quarantänepflicht Sanktionen vorgesehen?

Wer sich einer Quarantäne entzieht, begeht nach Artikel 83 des Epidemiengesetzes eine Übertretung, die mit Busse (maximal CHF 10'000) bestraft wird (Abs. 1 Bst. h), bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu CHF 5'000. Zuständig für die Strafverfolgung sind die Kantone.

Müssen sich auch Kinder unter Quarantäne stellen lassen?

Ja. Kinder, die aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen ebenfalls unter Quarantäne gestellt werden. Im Idealfall sollte sich nur ein Elternteil um die betroffenen Kinder kümmern. Die Eltern, die die Kinder in Quarantäne betreuen, befinden sich ebenfalls in Quarantäne.

Gibt es Personen, die von der Quarantänepflicht befreit sind?

Bestimmte Personen können von der Quarantänepflicht ausgenommen werden. Die Ausnahmen sind in der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs beschrieben. Das gilt beispielsweise für Personen, deren Tätigkeit im Gesundheits- oder Sicherheitsbereich unerlässlich ist.

Haben unter Quarantäne gestellte Personen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung?

Bei Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.

In gewissen Fällen ist es jedoch möglich, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet entsendet, den Lohn fortzahlen muss. Aus rechtlicher Sicht gilt die Quarantäne tendenziell als Arbeitsverhinderung und diese Verhinderung muss für eine allfällige Entschädigung unverschuldet sein. Darüber wird von Fall zu Fall entschieden.

Einem Arbeitnehmer, der sich in ein Risikogebiet begibt, kann ein Verschulden vorgeworfen werden, wenn er unter Quarantäne gestellt wird. Zwingende persönliche Gründe könnten die Reise allenfalls rechtfertigen (Besuch eines sterbenden Angehörigen). Wenn die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden kann und der Arbeitgeber die gesamte notwendige Infrastruktur für das Home Office zur Verfügung stellt, liegt keine Arbeitsverhinderung vor.

Arbeitnehmende, die in Gebiete gereist sind, die zum Zeitpunkt der Abreise risikoarm waren, trifft a priori keine Schuld. Da es sich um eine Pandemie handelt, die die ganze Welt, einschliesslich der Schweiz, betrifft, sind andere Regionen der Welt nicht von vornherein risikoreicher als verschiedene Orte in der Schweiz.

Darf man während der Quarantänezeit gelegentlich hinausgehen, spazieren gehen, frische Luft schnappen oder Besorgungen machen?

Nein. Der Zweck der Quarantäne besteht darin, die Übertragungskette zu unterbrechen. Der physische Kontakt mit anderen muss vermieden werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass soziale Kontakte verboten sind. Kontakt per Telefon oder Skype ist erlaubt.

Was soll ich tun, wenn während der 10-tägigen Quarantäne Symptome auftreten?

Wenn Krankheitssymptome auftreten, ist es wichtig, die zuständigen kantonalen Behörden umgehend zu informieren. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen, beispielsweise sich testen zu lassen.

Was ist der Unterschied zwischen der vom Staatssekretariat für Migration publizierten Länderliste und derjenigen in der Verordnung?

Das Staatssekretariat für Migration SEM publiziert die Liste mit jenen Ländern, aus denen die Einreise in die Schweiz, mit Ausnahmen, generell verboten ist.

Die Liste des BAG nennt die Länder, aus denen Menschen in die Schweiz einreisen können. Für die Einreisenden aus den genannten Ländern wird jedoch aufgrund der epidemiologischen Entwicklung in diesen Ländern eine Quarantäne angeordnet.

veröffentlicht: 3. Juli 2020 05:37
aktualisiert: 19. August 2020 15:10
Quelle: PilatusToday

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