Bundesgericht

Revision nach Verurteilung wegen versuchter Tötung abgewiesen

· Online seit 19.05.2023, 12:25 Uhr
Die Aargauer Justiz ist zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eines Mannes eingetreten, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Quelle: Tele M1/Sendung vom 12.März 2016

Anzeige

Der Mann hatte drei Schüsse auf das Auto seines Cousins abgegeben, wie das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil festhält. Die Tat ereignete sich im März 2016. Vier Jahre später verurteilte das Aargauer Obergericht den Mann. 2022 reichte der rechtskräftig Verurteilte beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein, auf das jedoch nicht eingetreten wurde.

Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Es hat die Rüge wegen Willkür abgewiesen. Die Glaubwürdigkeit der neuen Aussage sei fraglich. Zudem widerspreche sie der Version, die der Verurteilte selbst 2020 vor Gericht präsentiert habe.

Ausstand gefordert

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht zudem, dass für die Prüfung seines Revisionsgesuchs die erste Kammer des Strafgerichts in den Ausstand treten müsse, weil sie bereits die Berufungsverhandlung geführt habe.

Das Bundesgericht führt dazu ausführlich aus, dass die beiden Verfahren grundsätzlich von verschiedenen Gremien geprüft werden müssten. Im vorliegenden Fall erledigte die erste Kammer sowohl die Berufung als auch die Revision. Eine solche Vorgehensweise ist laut Bundesgericht zulässig, wenn der Spruchkörper mit anderen Richtern besetzt ist.

Allein die Tatsache, dass sich die Richter untereinander kennen, begründe noch keine Befangenheit, die zu einem Ausstand führen müsse. (Urteil 6B_1381/2022 vom 26.4.2023)

veröffentlicht: 19. Mai 2023 12:25
aktualisiert: 19. Mai 2023 12:25
Quelle: ArgoviaToday

Anzeige
Anzeige