Geldspiele

Technische Schwierigkeiten bei Zugangssperren

11.09.2019, 16:29 Uhr
· Online seit 11.09.2019, 16:25 Uhr
Internetseiten für ausländische Online-Geldspiele sind am Mittwoch trotz der angekündigten Zugangssperren praktisch ausnahmslos problemlos erreichbar gewesen. Grund waren «unerwartete technische Schwierigkeiten».
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Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) bestätigte einen entsprechenden Bericht der Tamedia-Medien vom Mittwoch. «Nach den uns zur Verfügung stehenden Informationen haben die Fernmeldedienstanbieterinnen unerwartete technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Zugangssperre vorgefunden und arbeiten an einer Lösung», teilte die ESBK auf Anfrage von Keystone-SDA mit.

Die Spielbankenkommission hatte mit einer Allgemeinverfügung vom 3. September ihre erste Sperrliste von nicht autorisierten Geldspielangeboten im Bundesblatt und auf ihrer Internetseite publiziert. Die Fernmeldedienstanbieterinnen waren gemäss der Geldspielverordnung gehalten, die Sperrung innerhalb von fünf Arbeitstagen umzusetzen.

Dies klappte aber offensichtlich nicht. Die Dutzenden von ausländischen Websites, die für Schweizer Spielende gesperrt werden sollten, konnten am Mittwochmorgen grösstenteils nach wie vor problemlos aufgerufen werden.

Die Sperrungen sind auch noch nicht rechtskräftig. Innert 30 Tagen können Fernmeldedienstanbieterinnen Einsprache gegen die verfügende Behörde erheben. Als Motiv könne namentlich vorgebracht werden, dass die Massnahme, die für die Sperrung des Zugangs zu den Angeboten erforderlich ist, aus betrieblicher oder technischer Sicht unverhältnismässig wäre. Ein solcher Anspruch hätte laut ESBK eine aufschiebende Wirkung.

Bis am Mittwoch seien bei der Spielbankenkommission noch keine Einsprachen eingegangen. Das Geldspielgesetz sieht bei der Unterlassung der Zugangssperre keine direkte Möglichkeit vor, die Fernmeldedienstanbieterinnen zu sanktionieren. Grundsätzlich bestehe jedoch die Möglichkeit für die Aufsichtsbehörden, eine Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung auszusprechen und bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, schreibt die ESBK weiter.

veröffentlicht: 11. September 2019 16:25
aktualisiert: 11. September 2019 16:29
Quelle: sda

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