Bundesgericht

Versuchte sexuelle Handlung: Bundesgericht stützt Verurteilung

13.09.2019, 12:05 Uhr
· Online seit 13.09.2019, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines 40-jährigen Mannes abgewiesen, der wegen versuchter sexueller Handlung mit einem Kind verurteilt wurde. Der Mann hatte sich mit einem Teenager zum Masturbieren verabredet. Dieser war jedoch ein verdeckter Ermittler.
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Der im Kanton Luzern ansässige Beschwerdeführer hatte sich 2016 in einem Chat-Forum im Internet während eineinhalb Monaten mit dem 13-jährigen «Lars Huber» unterhalten. Dabei hatte der Mann wiederholt Sexuelles angesprochen. Schliesslich hatte er «Lars» vorgeschlagen, sich bei diesem Zuhause in Bern zu verabreden, um miteinander zu masturbieren.

Als der Mann beim vermeintlichen Wohnsitz des Teenagers klingelte, wurde er von den verdeckten Ermittlern gefasst. Eine Durchsuchung ergab, dass der Mann zwei Kondome dabei hatte.

Verurteilter wirft Gericht Willkür vor

Im Februar 2019 wurde der Mann vom Berner Obergericht in zweiter Instanz wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu 80 Franken und einer Übertretungsbusse von 200 Franken. Zudem bestätigte das Obergericht ein zehnjähriges Berufsverbot des Regionalgerichts.

Daraufhin wandte sich der Beschuldigte an das Bundesgericht. Er warf dem Obergericht Willkür vor. Laut Beschwerdeführer konnte das Obergericht aus dem Chatverlauf und seiner Reise nach Bern nicht schlussfolgern, dass es tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen wäre. Es sei wahrscheinlich, dass er einen Rückzieher gemacht hätte, da er keine Vorstrafen aufweise und kein kinderpornografisches Material besässe.

Das Bundesgericht stützt jedoch die Entscheide der Berner Gerichte. Die Absicht zur sexuellen Handlung mit «Lars» sei aus den Chats klar ersichtlich. Der Beschuldigte habe während des gesamten Chatverlaufs ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, das Gespräch mehrmals auf das Sexuelle gelenkt und immer wieder auf ein Treffen gedrängt. Zudem hatte er «Lars» geraten, den Chatverlauf zu löschen und seinen Eltern nichts zu sagen.

Bundesgericht: Grenze überschritten

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wusste «Lars» laut Bundesgericht, worum es beim Treffen gehen sollte und hatte den Handlungen im Chat zugestimmt. Deshalb seien die Schlussfolgerungen der Berner Gerichte richtig, dass es in der Vorstellung des Beschuldigten durchaus zu sexuellen Handlungen gekommen sei beziehungsweise dieser damit rechnen konnte. Es habe im Gegenteil keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Mann die Handlungen mit dem 13-Jährigen noch einmal überdenken wollte.

Mit dem Klingeln habe der Beschwerdeführer die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind überschritten und sich damit strafrechtlich strafbar gemacht. (Urteil 6B_506/2019 vom 27. August 2019)

veröffentlicht: 13. September 2019 12:00
aktualisiert: 13. September 2019 12:05
Quelle: sda

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