Rückfallrisiko: Sexualstraftäter bleibt verwahrt

23.10.2018, 12:40 Uhr
· Online seit 23.10.2018, 12:12 Uhr
Ein im Kanton Wallis verurteilter Sexualstraftäter bleibt wegen seiner Gefährlichkeit verwahrt. Das Kantonsgericht Wallis hat eine Beschwerde des Mannes abgewiesen. Die bisherigen stationären therapeutischen Massnahmen hätten zu keinem Erfolg geführt.
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Der 69-Jährige hatte in den 90er-Jahren im Sport- und Trainingszentrum Fiesch im Oberwallis zahlreiche Mädchen sexuell missbraucht und vergewaltigt. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte den Mann deshalb im September 2012 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten. Die von der Vorinstanz verfügte Verwahrung hob es zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf.

Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht entschied im Mai, diese Massnahme aufzuheben und ordnete stattdessen eine Verwahrung an. Es folgte damit der Empfehlung der Kantonalen Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit.

Die Experten kamen zum Schluss, dass sich auch nach mehrjähriger Psychotherapie keine Verbesserungen eingestellt hätten. Sie stellten dem Mann ein nach wie vor hohes Rückfallrisiko sowie eine unverändert schlechte Kriminalprognose aus.

Der Mann hatte bei einer Anhörung vor dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht im April seine Gefährlichkeit bestritten und seine Freilassung verlangt. 1979 war er bereits wegen ähnlicher Delikte zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Der Entscheid der Vorinstanz sei rechtens, urteilte das Walliser Kantonsgericht am Montag. Es lehnte mehrere formelle Rügen des Beschwerdeführers ab. Die Durchführung eines «Einheitsverfahrens», in welchem das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht die stationäre therapeutische Massnahme aufhob und daran anschliessend die Verwahrung anordnete, sei zulässig.

Auch in materieller Hinsicht bestätigte das Kantonsgericht die Anordnung der Vorinstanz. Der Mann werde weiterhin als gefährlich eingestuft und es bestehe ein hohes Rückfallrisiko. Trotz kompetenter und lange dauernder Therapie habe kein massgeblicher Erfolg respektive keine Veränderung erzielt werden können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verteidiger hat bereits angekündigt, das Urteil beim Bundesgericht anzufechten.

veröffentlicht: 23. Oktober 2018 12:12
aktualisiert: 23. Oktober 2018 12:40
Quelle: SDA

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