So darf «getätscht» werden

· Online seit 28.12.2017, 05:49 Uhr
Alle Jahre wieder... kommt die Silvesterfeuerwerkseinfuhrbestimmungs-Zeit. Das Grenzwachtkorps stellt jeweils fest, dass viele Schweizer Feuerwerk aus dem Ausland kaufen. Was eingeführt werden darf und was Probleme am Zoll gibt, liest du hier.
Sandro Zulian
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Am Silvesterabend knallen die Schweizer alljährlich um die Wette. Hier der Zehnjährige mit einem «Pfupf» in der Hand, nebenan sein Vater mit einer «Magnum-Goldregen»-Rakete. Der 17-jährige Sohn hat sich eine bewilligungspflichtige Kugelbombe im Ausland besorgt und diese über die Grenze geschmuggelt. Und genau hier liegt das Problem, schreibt das Grenzwachtkorps in einer Mitteilung. Man stelle immer wieder fest, dass Schweizerinnen und Schweizer im FM1-Land zahlreich Feuerwerk einführen. Doch nicht jede Rakete und nicht jeder Kracher dürfen aus Deutschland oder Österreich in die Schweiz gebracht werden.

Ohne Einfuhrbewilligung geht fast nichts

Wer Feuerwerkskörper einführen möchte, benötige grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung von der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik des Bundesamtes für Polizei (fedpol). Diese findest du hier. Doch das Grenzwachtkorps mag uns ein bisschen Spass zu Silvester durchaus gönnen, denn grundsätzlich gilt auch: «Im Reisenden- und Grenzverkehr dürfen jedoch pro Person pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm ohne Bewilligung eingeführt werden». Doch längst nicht alle «vergnüglichen» Kracher sind erlaubt.

Verbotene Feuerwerkskörper

Feuerwerk, welches auf dem Boden explodiert, dürfe nicht über die Grenze gebracht werden. Zur Einfuhr verboten seien zudem sogenannte «Lady-Crackers» (grosse «Frauenfürze», auch «Böller» genannt), die länger als 22 Millimeter sind und/oder einen Durchmesser von mehr als 3 Millimeter haben. Ebenso gibt es für die Einfuhr von «Knallteufeln» mit einem Satzgewicht von über 2,5 Milligramm Probleme an der Grenze.

Damit nicht das Portemonnaie explodiert

«Werden bei der Einfuhr verbotene Feuerwerkskörper festgestellt, oder fehlt eine Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände beschlagnahmt», schreibt das Grenzwachtkorps. Wird an der Grenze festgestellt, dass jemand gegen das Sprengstoffgesetz verstossen hat, folgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Darum merke: «Der unlautere Zünsler wird von Polizisten umzingelt, während beim aufrichtigen Pyromanen stets die Kasse klingelt.»

veröffentlicht: 28. Dezember 2017 05:49
aktualisiert: 28. Dezember 2017 05:49
Quelle: saz

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