Bundesgericht

Hörschaden nach Böller-Wurf an FCSG-Spiel ist kein Unfall

27.11.2019, 12:03 Uhr
· Online seit 27.11.2019, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht erachtet die bleibende Gehörschädigung eines Mannes, die bei einem Spiel zwischen dem FC Luzern und dem FC St.Gallen durch einen Feuerwerkskörper verursacht wurde, nicht als Unfall. Die Versicherungsgesellschaft Swica muss damit nicht zahlen.
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Das Kantonsgericht Luzern entschied im Juni 2019, dass die Explosion des Kreiselblitzes während des Super-League-Spiels im Februar 2016 des FC St.Gallen in Luzern und die Auswirkung auf das Opfer als Unfall zu werten seien. Aus diesem Grund verpflichtete das Gericht die Swica, bei der der Mann unfallversichert war, ihrer Leistungspflicht nachzukommen.

Hörschaden ist schwere Körperverletzung

Während das Bundesstrafgericht für seine Beurteilung des Hörschadens auf das medizinische Gutachten abstellte, stützt sich die erste sozialrechtliche Abteilung des Bundesgericht in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil auf das akustische Gutachten. Auch dieses wurde im Rahmen des Strafverfahrens erstellt.

Nach dem Bundesstrafgericht bestätigte im Februar 2019 auch die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die schwere Körperverletzung.

Versicherungsrechtliche Sicht

Die sozialrechtliche Abteilung hatte den Fall aus dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrecht zu beurteilen. Entscheidend für die Bejahung der Leistungspflicht der Swica wäre das Vorliegen eines Unfalls. Ein solcher liegt gemäss Gesetz vor, wenn eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors den menschlichen Körper schädigt.

Die erste sozialrechtliche Abteilung verneint die Ungewöhnlichkeit des Ereignisses, weil an einem Fussballspiel mit einer grossen Menschenansammlung mit Lärm verursachenden Gegenständen wie Petarden, Trillerpfeifen und dergleichen gerechnet werden müsse.

Lärm hat Hörschaden verursacht

Es führt zudem aus, nicht der Feuerwerkskörper als solcher habe den Hörschaden verursacht, sondern der Lärm beziehungsweise der Schallpegel. Der Explosionspegel betrug maximal 116,2 Dezibel. Dies ergab das akustische Gutachten.

Das Bundesgericht führt als Vergleich den Präventionsgrenzwert der Suva von 120 Dezibel auf, der als Grenzwert für Schallimmissionen am Arbeitsplatz für impulsartigen Schall gelte. Es weist weiter auf den maximalen Schallpegel von 125 Dezibel bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Lärm hin.

Das medizinische Gutachten, auf welches das Bundesstrafgericht abstellte, kam zum Schluss, empirische Erkenntnisse aus der Militärmedizin zeigten, dass ein Gewehrschuss bei verschiedenen Personen zu unterschiedlich schweren Beeinträchtigungen führen könne. Die Wahrscheinlichkeit sei zwar gering, dass der gezündete Feuerwerkskörper einen Hörschaden wie den vorliegenden hervorrufe. Es sei aber durchaus möglich.

Spreng- und Rauchkörper auf das Spielfeld geworfen

Dem jungen Herisauer war es am 21. Februar 2016 gelungen, für das Spiel zwischen dem FC Luzern und dem FC St.Gallen pyrotechnische Gegenstände in die Swissporarena in Luzern zu schmuggeln. Die Luzerner Polizei konnte ihn kurz nach dem Fussballspiel anhand von Aufnahmen von Überwachungskameras ermitteln. Diese zeigten, dass der damals 22-Jährige die Spreng- und Rauchkörper auf das Spielfeld geworfen hatte.

Ein Unbeteiligter wurde verletzt

Ein damals unbeteiligter, 48-jähriger Mann, der sich auf der Sitztribüne neben dem Gäste-Fansektor befand, erlitt dabei Verletzungen am Gehör. Er erlitt einen massiven Hörverlust auf mindestens einem Ohr und musste operiert werden. Gemäss Bundesanwaltschaft wurde er «nachhaltig verletzt».

100 Kilo Pyro bei Hausdurchsuchung entdeckt

Bei der Hausdurchsuchung in Herisau fand die Polizei rund 100 Kilogramm diverses, pyrotechnisches Material, wie die Luzerner Polizei im März 2016 meldete. Die Luzerner Staatsanwaltschaft leitete damals eine Untersuchung wegen Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und Sachbeschädigung ein.

Das Bundesstrafgericht verurteilte den Mann im August 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten - die Hälfte davon sollte er absitzen. Zudem sprach das Gericht eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 50 Franken und eine Busse von 700 Franken aus.

veröffentlicht: 27. November 2019 12:00
aktualisiert: 27. November 2019 12:03
Quelle: sda

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