Stiefmuttermörder ist schuldunfähig

07.06.2019, 18:05 Uhr
· Online seit 07.06.2019, 18:00 Uhr
Das Kantonsgericht St.Gallen spricht den 49-jährigen Bauer, der 2015 einen Mord und zwei Mordversuche begangen hatte, wegen Schuldunfähigkeit frei. Da der Mann schizophren ist und eine Rückfallgefahr besteht, ordnet das Gericht eine stationäre Massnahme an.
Nina Müller
Anzeige

Geschehen ist die Bluttat im Januar 2015 auf einem abgelegenen Bauernhof am Ricken. Der Bauer hat seine Stiefmutter mit einem Vorschlaghammer erschlagen und seinen Vater mit dem Hammer schwer verletzt. Zudem hat der Angeklagte auf den Pächter des elterlichen Hofes geschossen und diesen am Arm verletzt. Nachher ging er seelenruhig in ein Restaurant und ass eine Pizza.

Im August 2017 wurde der Bauer vom Kreisgericht See-Gaster zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt mit anschliessender Verwahrung.

Verteidiger verlangte Freispruch

Dagegen wehrte sich der heute 49-Jährige am Freitag vor dem Kantonsgericht St.Gallen. Sein Verteidiger verlangte an der Berufungsverhandlung einen Freispruch und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 des Strafgesetzbuchs (StGB), die sogenannte «kleine Verwahrung».

Der Mann leide an einer schizophrenen Erkrankung. Diese sei vom Ersteller des psychiatrischen Gutachtens nicht erkannt worden. Der Staatsanwalt schloss sich dem Antrag der Verteidigung an.

Laut Kreisgericht nicht therapierbar

Im ersten Gutachten wurde festgestellt, dass der Mann seit seiner Nierentransplantation an einer starken Persönlichkeitsveränderung leidet. Weder die langjährige Psychotherapie noch die Therapie im Gefängnis hätten etwas genützt. Das Kreisgericht See-Gaster folgte dieser Einschätzung. Es entschied, der Beschuldigte sei nicht therapierbar und müsse wegen der grossen Rückfallgefahr verwahrt werden. Auf die Forderung des Verteidigers nach einem zweiten Gutachten war es nicht eingetreten.

Zweites Gutachten belegt, dass Täter im Wahn handelte

Das Kantonsgericht sah dies anders und bestellte ein zweites Gutachten. Dieses kommt zu einem komplett anderen Schluss: Die Tat sei im Wahn geschehen, der Mann schuldunfähig. Wegen der psychischen Störung hatte er Wahnvorstellung und sah seine Opfer als Ursache seines Leidens an. Der Zweitgutachter ging davon aus, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben war. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse wurde der 49-Jährige wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen.

Wegen seiner psychischen Störung und der hohen Rückfallgefahr, ordnete das Gericht eine stationäre Massnahme an. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

veröffentlicht: 7. Juni 2019 18:00
aktualisiert: 7. Juni 2019 18:05
Quelle: red.

Anzeige
Anzeige