Messerstecher muss in Therapie
Mit Entscheid vom 19. April 2012 sprach das Kreisgericht See-Gaster einen damals 25-jährigen Schweizer der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Das Kantonsgericht St. Gallen wies eine gegen die Strafzumessung gerichtete Berufung des Verurteilen sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab. Vom April 2013 bis zum 15. Oktober 2015 verbüsste der Verurteilte diese Freiheitsstrafe sowie diverse kleinere Ersatzfreiheitsstrafen.
Im April 2015 gelangte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) mit dem Antrag an das Kreisgericht, es sei die nachträgliche Anordnung einer stationären Behandlung zu prüfen. Das Kreisgericht gab in der Folge ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Verurteilten in Auftrag.
Am 28. Oktober 2015 fand vor dem Kreisgericht See-Gaster die Hauptverhandlung statt. Das Gericht kam unter anderem gestützt auf das eingeholte Gutachten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfüllt sind. Die stationäre Behandlung wird in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung erfolgen und dauert in der Regel höchstens fünf Jahre. Falls die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben sind, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme anordnen. Der Verurteilte befindet sich seit dem 16. Oktober 2015 in Sicherheitshaft.
Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und noch mit Beschwerde bei der Anklagekammer anfechtbar.