Tieferer Taxpunktwert für Ostschweizer Kinderspital

· Online seit 26.10.2015, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht hat den Tarmed-Taxpunktwert für ambulante ärztliche Behandlungen am Ostschweizer Kinderspital auf 82 Rappen festgelegt. Er gilt ab dem 1. Januar 2011 und liegt sechs Rappen unter jenem, den die St. Galler Exekutive 2012 bestimmt hat.
René Rödiger
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Gegen einen Taxpunktwert von 88 Rappen und den entsprechenden Regierungsratsbeschluss wehrten sich fast 50 Krankenversicherungen. Wie aus dem am Montag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht, ist der Regierungsrat bei der Festlegung des Wertes falsch vorgegangen.

So hat er den Taxpunktwert gegenüber dem Vorjahr lediglich um einen Rappen reduziert. Diesen Wert hat er gemäss Urteil nicht durch einen Vergleich mit anderen Spitälern - in einem sogenannten Benchmarking - plausibilisiert. Auch hat die Exekutive andere relevante Kriterien für die Tariffestsetzung nicht beachtet.

So lag der von der Regierung bestimmte Taxpunktwert über jenem der frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte, was nicht den in diesem Zusammenhang gemachten Empfehlungen des Bundesrates entspricht.

Die Preisüberwachung und das Bundesamt für Gesundheit hatten beide einen Punktewert von 82 Rappen empfohlen. Davon kann eine Regierung abweichen. Sie muss dies aber plausibel begründen können, was ihr in diesem Fall nicht gelungen ist.

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird der Beschluss des Regierungsrats aufgehoben. Den vom Gericht definierten Taxpunktwert von 82 Rappen wird er im Amtsblatt publizieren müssen.

veröffentlicht: 26. Oktober 2015 12:00
aktualisiert: 26. Oktober 2015 12:00
Quelle: Urteil C-2997/2012 vom 07.10.2015

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