Wie aus einer Parkbusse ein Gefängnistag wird und alles verpufft

17.07.2017, 12:44 Uhr
· Online seit 17.07.2017, 12:20 Uhr
Kein Beweis eines korrekt zugestellten Strafbefehls für eine mutmassliche Parksünde, eine falsche Rechtsmittelbelehrung und eine verkürzte Beschwerdefrist: Im Ergebnis muss ein Zürcher Autofahrer eine Parkbusse samt Mahngebühren nicht als Freiheitsstrafe verbüssen.
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So hätte es gemäss Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich jedoch sein sollen. Die Behörde erliess Mitte März 2016 eine Verfügung, mit welcher sie einen Autofahrer zum Vollzug von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe vorlud. Damit sollte der Betroffene für eine Busse und später ergangene Mahngebühren von total 170 Franken gerade stehen.

Zu beachten: Die letzte Mahnung erhielt der Mann im September 2013. Und das Delikt «Missachtung eines gerichtlichen Parkverbots» soll sich am 26. Januar des gleichen Jahres zugetragen haben. Ob der Strafbefehl dem mutmasslichen Parksünder tatsächlich am 1. Juli 2013 zugestellt wurde, lässt sich aus den Akten nicht herauslesen, wie das Bundesgericht in seinem am Montag publizierten Urteil schreibt.

Erstmals vom Strafbefehl erfahren habe der «Gebüsste» gemäss seinen Angaben aus einem mit einfacher Post zugestellten Schreiben vom 22. Juli 2013. Dem Strafbefehl lag nicht nur die erste Mahnung bei, sondern auch ein Merkzettel: Darauf wurde dem Autofahrer mitgeteilt, dass der Strafbefehl rechtskräftig und keine Einsprache mehr möglich sei.

Nach Erhalt der letzten Mahnung im September 2013 liess der Mann die Behörden wissen, dass er Busse und Mahnungen nicht zu bezahlen gedenke. Auf das letzte Schreiben habe er nicht reagiert, weil ihm dies angesichts der abgelaufenen Einsprachfrist sinnlos erschienen sei. Es sei zudem nicht klar definiert gewesen, «was Sache sei».

Die Kommunikation verebbte, bis dem Autofahrer das Aufgebot zum eintägigen Gefängnisaufenthalt ins Haus flatterte. Die Einsprache bei der Zürcher Justizdirektion blieb erfolglos. Und das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde des Mannes gar nicht erst ein. Er habe sie zu spät eingereicht, befand es.

Nur: Die Justizdirektion hatte die Rechtsmittelfrist wegen «zeitlicher Dringlichkeit» von 30 auf 10 Tag verkürzt. Damit habe der Autofahrer als juristischer Laie nicht rechnen müssen, schreibt das Bundesgericht. Auch sei es fraglich, ob die Verkürzung zu Recht erfolgt sei. Die mittlerweile eingetretene Vollstreckungsverjährung sei auf die Behörden zurückzuführen.

Das Bundesgericht kommt weiter zum Schluss, dass der Autofahrer nach dem ausdauernden Schweigen der Behörden auf sein Antwortschreiben auf die letzte Mahnung in guten Treuen habe davon ausgehen können, dass die Angelegenheit erledigt sei.

veröffentlicht: 17. Juli 2017 12:20
aktualisiert: 17. Juli 2017 12:44
Quelle: SDA

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