Wie eine Kamera eine Freundschaft zerstört
Im Sommer 2012 hatte der Mann der Polizei den Diebstahl seiner Spiegelreflexkamera sowie zweier Objektive (jeweils mit Serien-Nummern) samt Fototasche gemeldet. Die Spurensicherung sicherte in der Wohnung den Schuhabdruck eines «Nike Air Force 1», schreibt die Medienstelle des Obergerichts Thurgau in einer Mitteilung. Einen Täter konnte die Polizei nicht ermitteln.
Kamera in der Wohnung des Kollegen
Nach zweieinhalb Jahren teilte der Mann der Polizei mit, er habe in der Wohnung seines Kollegen die gestohlene Kamera sowie diesen Nike-Schuh gesehen. Bei der Hausdurchsuchung stellte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen die als gestohlen gemeldete Kamera und ein Objektiv sicher, fand hingegen keine Nike-Schuhe. Der beschuldigte Kollege behauptete, seine Frau habe ihm die Kamera vor etwa drei Jahren geschenkt.
Verurteilung wird aufgehoben
Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 210 Franken und 900 Franken Busse. Auf Einsprache des Verurteilten hin sprach ihn das Bezirksgericht Weinfelden frei. Dagegen erhob der Privatkläger Berufung und beharrte auf einem Schuldspruch. Auch das Obergericht liess sich indessen nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen. Zwar spreche einiges dafür, dass der Beschuldigte in die Wohnung seines Kollegen eingedrungen und die Kamera samt Objektiv gestohlen habe. Die Kamera sei bei ihm sichergestellt worden und er habe widersprüchliche Angaben über deren Herkunft gemacht.
Diebstahl kann nicht bewiesen werden
Gegen die Täterschaft spreche aber, dass er die Kamera kaum offen hätte herumliegen lassen, als er seinen Kollegen zu sich in seine Wohnung bestellt habe. Er habe ja gewusst, dass jemand die Kamera gestohlen und der Kollege Personen aus dem Umfeld verdächtigt hatte. Es sei durchaus möglich, dass ein Dritter die Kamera der Ehefrau des Beschuldigten zum Kauf angeboten und diese die Kamera ihrem Mann geschenkt habe. Die widersprüchlichen Aussagen der beiden liessen sich auch damit erklären, «dass der Beschuldigte und dessen Ehefrau von einer möglichen deliktischen Herkunft der Kamera wussten oder eine solche vermuteten» und sich vor einem allfälligen Vorwurf der Hehlerei hätten schützen wollen. Der Schuhabdruck helfe nicht weiter; das entsprechende Modell sei weit verbreitet und zudem beim Beschuldigten nicht gefunden worden. Das Urteil ist rechtskräftig.