Altenrhein: Beschwerden abgewiesen

14.11.2016, 12:35 Uhr
· Online seit 14.11.2016, 12:33 Uhr
Die Auflagen und Massnahmen im Zusammenhang mit dem geplanten Hangar auf dem Flugplatz Altenrhein müssen so umgesetzt werden, wie es das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) verfügten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerden abgewiesen.
René Rödiger
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Die Airport Altenrhein AG, der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) und weiterer Beteiligter reichten gegen die verfügten Mannsnahmen und Auflagen Beschwerde ein. Die verschiedenen Beschwerdeführer rügten vor Bundesverwaltungsgericht nicht den Neubau des Hangars als solchen.

Die Beschwerde der Flugplatzbetreiberin richtet sich im Wesentlichen gegen die Massnahmen und Auflagen hinsichtlich der Lärmimmissionen. Der VCS und weitere Beteiligte kritisieren hingegen, dass bei der Ermittlung des Industrie- und Gewerbelärms von falschen Grundlagen ausgegangen worden sei. Die tatsächlichen Immissionsgrenzwerte seien deshalb nicht ermittelt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nun zum Schluss, dass die vom Bazl verfügten Massnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie seien geeignet, um die Immissionen zu beschränken.

Bei der bemängelten Lärmberechnung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch nach Ablauf der Plangenehmigung noch ein Beschwerderecht bestehe. Sollten die Beschwerdeführer zur Ansicht kommen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten würden, könne eine anfechtbare Verfügung angefordert werden.

Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

veröffentlicht: 14. November 2016 12:33
aktualisiert: 14. November 2016 12:35
Quelle: Urteil A-680/2016 und A-710/2016 vom 02.11.2016

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