Heiratsstrafe

Bündner Verwaltungsgericht sieht Alleinerziehende stark bevorteilt

· Online seit 30.06.2020, 15:20 Uhr
Alleinerziehende werden im Bündner Steuerrecht zu stark begünstigt, was gegen die Verfassung verstösst. Eine Heiratsstrafe bei den Kantons- und Gemeindesteuern gibt es laut dem Bündner Verwaltungsgericht nicht, wohl aber auf Stufe Bund.
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Das Gericht hatte sich eigenen Angaben zufolge mit einem mutmasslichen Fall einer Heiratsstrafe zu beschäftigen. Eine Heiratsstrafe liegt dann vor, wenn Verheiratete steuerlich schlechter gestellt werden als vergleichbare Konkubinatspaare.

Wie das Bündner Verwaltungsgericht am Dienstag mitteilte, stellte in Graubünden der Gesetzgeber mit einem Teilsplitting sicher, dass Ehegatten im Verhältnis zu Konkubinatspaaren keine steuerliche Mehrbelastung erfahren. Beim so genannten Teilsplitting wird das Einkommen der Ehegatten durch den Faktor 1,9 geteilt.

Eine Heiratsstrafe erkannte das Gericht allerdings bei der direkten Bundessteuer. Im konkreten Fall belief sich die Mehrbelastung für das Ehepaar auf 91 Prozent. Weil es sich um ein Bundesgesetz handelt, konnte das Verwaltungsgericht die Verfassungswidrigkeit lediglich feststellen, musste ansonsten die Beschwerde in diesem Punkt abweisen.

Kantonale Verfassungswidrigkeit

Eine Verfassungswidrigkeit auf kantonaler Ebene sieht das Gericht in der steuerlichen Entlastung Alleinerziehender. Eineltern-Familien könnten das Teilsplitting ebenfalls anwenden. Das führe dazu, dass alleinstehende Personen mit Kind bei den Kantons- und Gemeindesteuern exakt gleich besteuert würden wie ein Ehepaar mit Kind.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer alleinerziehenden Person sei bei gleichem Einkommen jedoch höher als bei einem Ehepaar mit Kind. Daher wird nach Meinung des Gerichts in diesem Punkt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt.

In allgemeiner Weise lass sich sagen, schrieb das Gericht weiter, dass eine alleinstehende Person mit Kind höhere Ausgaben habe als eine alleinstehende Person ohne Kind, aber geringere als ein Ehepaar mit Kind. Wolle der kantonale Gesetzgeber die bisherige verfassungswidrige Regelung anpassen, werde er dieser Tatsache Rechnung tragen müssen.

veröffentlicht: 30. Juni 2020 15:20
aktualisiert: 30. Juni 2020 15:20
Quelle: sda

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