St.Gallen

Maskenverweigerin zieht vors Kreisgericht – jetzt wird es noch teurer

19.08.2021, 16:20 Uhr
· Online seit 19.08.2021, 15:35 Uhr
Eine 52-jährige Frau wehrte sich vor Kreisgericht gegen eine Busse, die ihr die SBB-Transportpolizei wegen einer fehlenden Maske ausstellte. Das Gericht reduzierte zwar die Busse, wegen der Verfahrenskosten wird es für die Frau aber trotzdem teurer.
Claudia Schmid/St.Galler Tagblatt
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Eine 52-jährige Frau wurde vom Untersuchungsamt St.Gallen mit einer Busse von 200 Franken belegt, weil sie im Februar dieses Jahres keine Gesichtsmaske trug, als sie während der Zugfahrt von St.Gallen nach Herisau von der SBB-Transportpolizei kontrolliert wurde. Sie weigerte sich, eine Gesichtsmaske anzuziehen, und machte geltend, dass sie mit Maske keine Luft bekommen würde, berichtet das St.Galler Tagblatt. Ein Arztzeugnis, welches sie von der Maskentragpflicht befreit, konnte sie nicht vorweisen. Sie habe trotz Anfrage bei der Hausärztin keines bekommen, erläuterte sie laut Strafbefehl der Transportpolizei.

Grosse Atemnot wegen Maske

Den Strafbefehl wollte die Frau nicht akzeptieren und erhob Einsprache, weshalb in der Sache eine Verhandlung am Kreisgericht St.Gallen anberaumt wurde. Die Beschuldigte versuchte, dem Einzelrichter zu erklären, weshalb sie unter keinen Umständen eine Maske tragen könne. Auch vor Schranken sass sie ohne den Gesichtsschutz. Sie berichtete, wie es ihr während eines Praktikums in einer Pflegeeinrichtung immer schlechter gegangen sei. Sie habe unter grosser Atemnot gelitten und im ganzen Körper Entzündungen bekommen. Oft habe sie Pause machen müssen, da sie totale Blackouts und Ohnmachtsgefühle erlitten habe.

In Panik sei sie zu ihrer Hausärztin gegangen, weil sie befürchtet habe, an Demenz zu leiden, erzählte die Frau weiter. Diese habe sie zu einem Neurologen überwiesen. Die Bitte um ein Attest, das von der Maskenpflicht befreit, habe ihr die Hausärztin verweigert. Sie habe gesagt, «solch einen Scheiss» mache sie nicht mit. Die Untersuchungen beim Neurologen hätten gezeigt, dass sie gesund sei. Der Arzt habe ihr gesagt, dass es sich bei den Panikattacken wohl um psychosomatische Probleme handle. Bei ihm habe sie nicht um ein Attest nachgefragt. Sie habe gedacht, er werde es wohl wie die Hausärztin ebenfalls verweigern.

Religiöse Gründe spielen eine Rolle

Der Einzelrichter riet der Frau dringend, sich erneut um ein Attest zu bemühen, wenn sie die Maske tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen könne. Das Missachten der Maskenpflicht sei eine Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung. Verweigere sie weiterhin das Tragen, sei es nicht ausgeschlossen, dass sie beispielsweise im Zug oder in einem Laden erneut gebüsst werde.

Die Beschuldigte berichtete auch, dass sie nach ihrer Scheidung den Wiedereinstieg ins Berufsleben in Angriff nehmen wolle. Sie habe gedacht, das werde ihr im Pflegebereich gelingen, da dort Personal gesucht sei. Deshalb habe sie auch das Praktikum gemacht. Ob sie ihre gesundheitlichen Probleme wegen der dortigen Maskenpflicht habe, könne sie nicht mit Sicherheit sagen. Allerdings vermute sie schon, dass dies die Ursache sei. Am Schluss der Verhandlung vermerkte die Frau, ihre Maskenverweigerung habe auch religiöse Gründe. Im Vordergrund stünden aber eindeutig die gesundheitlichen Probleme.

Rechtliche Ausgangslage ist klar

Nach der Urteilsberatung gab der Einzelrichter seinen Entscheid bekannt. Er sprach die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung schuldig und büsste sie mit 150 Franken. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs erhielt sie einen Freispruch, da dieser Tatbestand laut Gericht bereits im Hauptschuldspruch enthalten ist und somit keine eigenständige Bedeutung hat. Die Verfahrenskosten von 1150 Franken muss sie zur Hälfte bezahlen, die andere Hälfte übernimmt der Staat.

Die rechtliche Ausgangslage in diesem Fall sei eindeutig, betonte der Einzelrichter. Laut der Covid-19-Verordnung sei es in der Bahn vorgeschrieben, eine Maske zu tragen. Ein Attest, das sie von dieser Pflicht entbinde, habe die Beschuldigte nicht vorweisen können. Somit müsse zwingend ein Schuldspruch erfolgen.

veröffentlicht: 19. August 2021 15:35
aktualisiert: 19. August 2021 16:20
Quelle: FM1Today

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