Beschwerde gegen Erweiterung der Deponie Tüfentobel abgewiesen
Konkret besitzt der Beschwerdeführer zwei Grundstücke in der Gemeinde Gaiserwald, die teilweise im Perimeter der von der Stadt St.Gallen betriebenen Deponie liegen. Die Stadt beantragte bei der Kantonsregierung das Recht, die für die Erweiterung der Deponie notwendigen Enteignungen vornehmen zu dürfen. Die Parzellen sollten mit einer Dienstbarkeit belegt werden, sauberes Aushubmaterial ablagern zu dürfen.
Gegen die Enteignung der insgesamt rund 30'000 Quadratmetern reichte der Betroffene nach erfolgloser Ausschöpfung des kantonalen Instanzenwegs eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er verlangte die Aufhebung des Entscheids.
Zulässige Übertragung
Das Bundesgericht hält in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest, dass der Bedarf an Deponien gemäss den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes ausgewiesen worden sei. Es bestehe damit ein öffentliches Interesse an der Enteignung der notwendigen Flächen.
Dieses Enteignungsrecht dürfe entgegen der Ansicht des betroffenen Grundeigentümers von Bund oder Kantonen auf Dritte übertragen werden. Diese Übertragung ermögliche auch, dass die Stadt St. Gallen ausserhalb ihres Gemeindegebietes eine solche Enteignung vornehmen dürfe. Es sei wie vorliegend nicht ausgeschlossen, dass eine politische Gemeinde öffentliche Aufgaben ausserhalb ihres Gemeindegebietes erfüllen müsse. (Urteil 1C_177/2021 vom 10.3.2022)