Prozess

Fragen an die Thurgauer Staatsanwaltschaft nach den Freisprüchen

· Online seit 05.09.2022, 14:23 Uhr
Das Bezirksgericht Münchwilen hat letzte Woche fünf Gemeinderäte von Braunau freigesprochen. Ihnen war vorgeworfen worden, den Abbruch einer denkmalgeschützten Liegenschaft bewilligt zu haben. Nach dem Verfahren stellen sich Fragen an die Staatsanwaltschaft.
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Am letzten Mittwoch stand in Münchwilen der gesamte Gemeinderat samt Gemeindepräsident vor Gericht, der 2016 in Braunau den Abbruch der ehemaligen Käserei bewilligt hatte, obwohl die Liegenschaft im kommunalen Schutzplan aufgeführt war.

Die vier Männer und eine Frau hatten sich mit Einsprachen gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom November 2021 gewehrt. Die Anklage darin lautete auf ungetreue Amtsführung. Verlangt wurden bedingte Geldstrafen sowie Bussen.

Der Prozess endete am Mittwochabend mit Freisprüchen. Bei der mündlichen Begründung stellte der vorsitzende Richter fest, der Gemeinderat habe mit dem Abbruch der Käserei falsch und widerrechtlich entschieden. Es gebe aber keine Strafbestimmung, die auf die vorliegende Konstellation angewendet werden könne.

Übertretung bereits verjährt

Der Richter wies in seinen Ausführungen auf einen Artikel im kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz hin, der zu diesem Fall hätte passen können. «Tatsache ist, dass das Zuwarten der Staatsanwaltsschaft zur Verjährung dieses an sich anwendbaren Tatbestands geführt hat», sagte er.

Es handelt sich dabei um Artikel 26. Darin heisst es leicht verkürzt: Wer ein geschütztes Objekt vorsätzlich beseitigt, beschädigt oder verunstaltet, «wird mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft». Das Problem dabei: Die Verjährung beträgt drei Jahre.

Der Abriss der Liegenschaft in Braunau fand 2016 statt. Kurz danach reichte der Heimatschutz Thurgau eine Aufsichtsbeschwerde sowie eine Strafanzeige ein. Es dauerte dann bis im Dezember 2020, bis der Entscheid zur Aufsichtsbeschwerde des Departements Bau und Umwelt rechtskräftig abgeschlossen war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft ihr Verfahren zur Strafanzeige sistiert.

Erst 2021 fanden deshalb die Befragungen der Mitglieder des Gemeinderats statt und es folgte der Strafbefehl. Die mögliche Übertretung im Natur- und Heimatschutzgesetz war da bereits verjährt und konnte nicht mehr angeklagt werden.

Die Staatsanwaltschaft verlegte sich auf den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung und wurde dafür von der Verteidigung kritisiert. Dies sei nicht zulässig. Dieser Argumentationslinie folgte danach auch das Gericht.

Vortritt für das Verwaltungsverfahren

Wieso hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren so lange sistiert? Die verwaltungsrechtlichen Fragen müssten primär im Verwaltungsverfahren beantwortet werden, erklärte Marco Breu, Sprecher der Staatsanwaltschaft auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA.

Im Fall der abgerissenen Käserei seien Fragestellungen zum Natur- und Heimatschutz wie auch baurechtliche Fragen erst zum Ende des Verwaltungsverfahrens geklärt worden. Deshalb habe das Strafverfahren erst danach fortgesetzt werden können.

Wegen der gerade bei Übertretungen recht kurzen Verjährungsfristen ergebe sich bei länger dauernden Verwaltungsverfahren, «dass infolge der Verjährung keine strafrechtlichen Konsequenzen folgen». Dieser Umstand sei in der Praxis nicht selten gegeben. Ihm müsste mit einer Anpassung der Verjährungsfristen Rechnung getragen werden, so Breu.

veröffentlicht: 5. September 2022 14:23
aktualisiert: 5. September 2022 14:23
Quelle: sda

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