Höhere Strafe für Tötungsdelikt

19.06.2019, 15:33 Uhr
· Online seit 19.06.2019, 15:27 Uhr
Am 13. März hat sich das Thurgauer Obergericht mit einem bizarren Tötungsdelikt an einer jungen Frau befasst. Nun wurde das Urteil bekannt gegeben: Der Vater des Opfers erhält eine höhere Freiheitsstrafe. Er wird zu zwölf Jahren verurteilt.
René Rödiger
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Im Berufungsprozess vor dem Thurgauer Obergericht hatten der Vater des Opfers eine mildere Strafe und die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf mindestens 13 Jahre verlangt. Das Bezirksgericht Kreuzlingen hatte den 52-jährigen Deutschen im März 2018 wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

In seinem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid lehnt das Obergericht die Berufung des Mannes ab. Es erhöht die Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre und verurteilt ihn wegen eventualvorsätzlicher Tötung sowie zusätzlich wegen Schändung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zu Tode getrampelt

Der Beschuldigte hatte seine erwachsene Tochter Anfang 2016 in der Wohnung eines Bekannten in Wagenhausen brutal zu Tode getrampelt. Er wollte sie nach eigenen Angaben von einem Dämon befreien. Die geistig behinderte Tochter hatte ihren leiblichen Vater erst zweieinhalb Jahre vor der Tat kennengelernt. Beide waren in der Mittelalterszene aktiv.

Das Bezirksgericht Frauenfeld hatte den Mann vom Vorwurf der Schändung und der Störung des Totenfriedens freigesprochen. Es hatte ihm geglaubt, dass er mit den sexuellen Manipulationen an der Sterbenden deren «Basis-Shakra» stimulieren und sie damit wiederbeleben wollte.

Anderer Ansicht ist das Obergericht. Es bezeichnet die Erklärungen des Beschuldigten als «Schutzbehauptung». Wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person zu einer sexuellen Handlung missbrauche, mache sich der Schändung schuldig, hält es fest.

Tathergang war unbestritten

Die Tat selber war im Berufungsverfahren nicht mehr strittig gewesen. Der Beschuldigte hatte sowohl den Schuldspruch als auch die Zivilleistungen anerkannt, sich aber gegen das Strafmass gewehrt.

Sein Verteidiger hatte der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe Faktoren zu Gunsten seines Mandanten zu wenig berücksichtigt. Zwar werde der Mann einmal seine Strafe abgesessen haben. Sein Leben lang trage er aber das Bewusstsein mit sich herum, am Tod seiner Tochter schuld zu sein.

Der Staatsanwalt hatte hingegen erklärt, die Tötung sei zwar als eventualvorsätzlich eingestuft worden, sie weise aber Mordkomponenten auf. Es sei zudem völlig unklar, weshalb der Mann es abgelehnt habe, den Rettungsdienst zu alarmieren – obwohl ihm sein Kollege per SMS dazu geraten habe.

veröffentlicht: 19. Juni 2019 15:27
aktualisiert: 19. Juni 2019 15:33
Quelle: SDA

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