Schweiz

Behörde verlangt Mehrwertsteuer für eine Giacometti-Skulptur

Behörde verlangt Mehrwertsteuer für eine Giacometti-Skulptur

23.08.2018, 12:42 Uhr
· Online seit 23.08.2018, 12:00 Uhr
Die Nachkommen des Bildhauers und Malers Alberto Giacometti (1901-1966) müssen für eine in die Schweiz eingeführte Skulptur des Künstlers Mehrwertsteuer bezahlen. Das Bundesgericht stützt einen entsprechenden Entscheid der Oberzolldirektion.
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Rund 140 Werke führten die Nachkommen von Giacometti und dessen Ehefrau im Jahr 2006 aus Frankreich in die Schweiz ein. Die Objekte wurden bis 2009 ausgestellt. Aus diesem Grund war aufgrund einer Ausnahmeregelung gemäss Zollgesetz keine Zollgebühr geschuldet.

Nach Beendigung der Ausstellung konnten sich die Giacometti-Erben nicht mehr auf die Ausnahmebestimmung berufen. Sie beantragten bei der Oberzolldirektion deshalb den zollfreien Import der Skulptur «Annette debout sans bras», für welche sie einen Wert von 750'000 Euro deklarierten.

Die Einfuhr dieses Objektes diente den Nachkommen als Pilotprozess, um die Importbedingungen zu prüfen. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Die Oberzolldirektion entschied, dass bei der Einfuhr der 900'000 Franken teuren Skulptur eine Mehrwertsteuer von rund 68'000 Franken geschuldet sei. Die Nachkommen reichten beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid der Oberzolldirektion ein - allerdings vergeblich.

Der Weiterzug der Erben ans Bundesgericht war ebenfalls nicht von Erfolg gekrönt. Die Lausanner Richter halten fest, dass für das Werk zwar kein Zoll bezahlt werden müsse, aber eine Mehrwertsteuer.

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer sei nur zulässig, wenn ein Werk ausgestellt oder für ein Museum importiert werde. Eine Befreiung sei zudem möglich, wenn ein Künstler ein in seinem persönlichen Gebrauch stehendes Objekt vererbt. Von letzterem gehen die Lausanner Richter jedoch nicht aus.

Das Bundesgericht hat die Sache auch unter dem Blickwinkel des Unesco-Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters geprüft.

Gemäss Abkommen seien die Unterzeichnerstaaten darum bemüht, keine Zollgebühren auf die entsprechenden Objekte zu erheben. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Auferlegung anderer Steuern verboten sei, schreibt das Bundesgericht. (Urteil 2C_721/2016 vom 03.08.2018, zur Publikation vorgesehen)

veröffentlicht: 23. August 2018 12:00
aktualisiert: 23. August 2018 12:42
Quelle: SDA

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