Bisher war in der Schweiz nicht geregelt, ob auch eine inhaftierte Person Sterbehilfe beantragen darf. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) will dies ändern und hat die Vorschläge der Experten bei den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben. Das Grundlagenpapier, über welches die Sendung «HeuteMorgen» von Radio SRF am Montag berichtete, ist auf der Website des KKJPD abrufbar.
Es ruft in Erinnerung, dass Menschen in Haft laut Gesetz dieselben Rechte und Pflichten haben wie Menschen in Freiheit. Der Sterbewunsch eines urteilsfähigen Inhaftierten sei deshalb zu beachten, heisst es.
Entsprechend müsse den Gefängnisinsassen das Recht auf Inanspruchnahme einer Suizidhilfeorganisation zugestanden werden, sagte die Leiterin der Expertengruppe, Barbara Rohner, gegenüber Radio SRF.
Gleiche Richtlinien wie bei nicht Inhaftierten
Für die Beurteilung eines Gesuchs sollen gemäss Grundlagenpapier die gleichen Richtlinien gelten wie bei nicht inhaftierten Personen: Die Krankheitssymptome und/oder die Funktionseinschränkungen müssen Ursache eines unerträglichen Leidens für die sterbewillige Person darstellen. Zudem muss die betroffene Person bis zum Moment der Einnahme des todbringenden Medikaments urteilsfähig sein.
Die Erlaubnis zum Rückgriff auf eine Sterbehilfeorganisation im Strafvollzug solle nur als Ultima Ratio erfolgen, schreiben die Experten. Vorher müsse gründlich geprüft werden, «ob sich das Leiden der sterbewilligen Person nicht beispielsweise durch angepasste Unterbringungsbedingungen, somatische oder psychotherapeutische Behandlungen oder palliative Massnahmen so weit mindern lässt, dass der oder die Betroffene von seinem/ihrem Sterbewunsch absieht».
Die Vernehmlassung dauert bis Anfang des kommenden Jahres. Im Anschluss wird die KKJPD über das weitere Vorgehen entscheiden.