Konsumentenschutz

Kultur-, Sport- und Reiseveranstalter sind unterschiedlich kulant

23.04.2020, 10:59 Uhr
· Online seit 23.04.2020, 10:57 Uhr
Der Konsumentenschutz hat untersucht, wie die Eventbranche auf Kundinnen und Kunden reagiert, die ihr Geld wegen abgesagter oder verschobener Veranstaltungen zurückverlangen. Die kleinen Veranstalter scheinen dabei mehr Kulanz zu zeigen als die grossen.
Anzeige

(gb.) Das kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Schweiz pausiert zurzeit. Wer ein Ticket hat für ein Konzert, ein Eishockeyspiel oder einen Marathon, kann versuchen, beim Veranstalter sein Geld zurückfordern. Doch nicht alle Anbieter gehen darauf ein, wie die Stiftung Konsumentenschutz am Donnerstag mitteilte.

Nach eigenen Angaben hat sie Stichproben und Umfragen durchgeführt, sowie Meldungen von Konsumentinnen und Konsumenten ausgewertet. Bei den Kultur- und Konzertveranstaltern habe sich gezeigt, dass die Rückerstattung von abgesagten Events «erfreulicherweise ganz unumstritten» sei.

Anders sieht es aus, wenn eine Veranstaltung einfach verschoben wurde. Hier stellte der Konsumentenschutz fest, dass viele grosse Veranstalter eine Rückerstattung kategorisch ausschliessen. Die Stiftung ruft deshalb die Marktführer Ticketcorner als auch Starticket (Marktanteil: 95 Prozent) zu mehr Kulanz auf.

Nicht alle Sportveranstalter reagieren vorbildlich

Im Sport zeigt sich ein uneinheitliches Bild. Von acht untersuchten Volksläufen erstatten laut Konsumentenschutz nur zwei den Preis für die Tickets: Der Winterthurer Marathon und der Muttenz Marathon. Im Gegensatz zu den anderen hätten sie vorbildlich reagiert, schreibt die Stiftung. Die anderen sechs Läufe boten keine oder nur eine teilweise Rückerstattung an.

Zudem hat der Konsumentenschutz fünf Schweizer Sportclubs unter die Lupe genommen. Die ZSC Lions, der EV Zug und der SCB würden eine Rückerstattung anbieten, der BSC Young Boys nur eine teilweise und der EHC Biel gar keine.

Kaum Kulanz bei Sprachreisen

Als letzte Kategorie hat der Konsumentenschutz Stichproben bei acht Agenturen für Sprachreisen durchgeführt. Hierbei zeigte sich, dass die Veranstalter eine Verschiebung der Reise anbieten, aber keine Rückerstattung für bereits bezahlte Kosten. Laut Konsumentenschutz besteht aber sowohl bei Streichung des Sprachaufenthaltes als auch bei Verschiebung ein Anspruch auf Rückerstattung des gesamten einbezahlten Betrags, und zwar unabhängig von den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

veröffentlicht: 23. April 2020 10:57
aktualisiert: 23. April 2020 10:59
Quelle: CH Media

Anzeige
Anzeige