Das zur Tatzeit 42-jährige Opfer war einer Streife der Stadtpolizei Zürich aufgefallen, weil es ein 25 Zentimeter langes Fleischmesser in der Hand hatte. Zusammen mit einer weiteren Streife - insgesamt waren fünf Polizisten vor Ort - sollte der aus Äthiopien stammende Mann angehalten und kontrolliert werden.
Der Äthiopier ging auf einen der Polizisten los und soll «kill me, kill me» gesagt haben. Zwei der Polizisten gaben in der Folge insgesamt 13 Schüsse ab, wobei das Opfer von sechs Kugeln getroffen wurde. Es erlitt lebensbedrohende Verletzungen.
Gegen jenen Polizisten, der elf Schüsse abgab, soll die Strafuntersuchung gemäss einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts weitergeführt werden. Die Lausanner Richter haben eine Beschwerde des Äthiopiers gutgeheissen.
Die Staatsanwaltschaft Zürich stellte das Strafverfahren gegen die beiden Polizisten im März vergangenen Jahres ein. Das Obergericht Zürich wies eine Beschwerde des Äthiopiers gegen diese Verfügung ab.
Wie die Lausanner Richter festhalten, lässt sich anhand der «vorliegend offensichtlich unklaren Beweislage» nicht beurteilen, ob der Schusswaffeneinsatz des Hauptschützen rechtmässig war. Das Zürcher Obergericht habe die bestehenden Verdachtsmomente mittels Hypothesen verworfen.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts geht hervor, dass der Polizist gemäss eigenen Angaben zweimal in den Torsobereich des Opfers schoss. Daraufhin sei er zurückgewichen, mit dem Rücken gegen die Stossstange des Streifenwagens gestossen und rückwärts zu Boden gefallen. Dann habe er nochmals geschossen, als sich der Mann mit dem Messer «irgendwie über ihn gebeugt habe». In der Folge sei es zu einem Gerangel gekommen.
Das Bundesgericht schreibt, es erscheine fraglich, dass der Polizist in diesem Gerangel weitere Schüsse abgegeben habe, da die Schussdistanz bei allen Schüssen mindestens einen halben Meter betragen haben müsse.
Gegen den Äthiopier wurde ebenfalls eine Strafuntersuchung eingeleitet. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn im Dezember 2016 vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei.
Der Mann leidet an einer schizophrenen Psychose und war zum Tatzeitpunkt schuldunfähig. Das Bezirksgericht ordnete - wie dies die Staatsanwaltschaft beantragt hatte - eine ambulante Therapie an. (Urteil 6B_1183/2018 vom 25.03.2019)