Schweiz

Wer beim Sex heimlich das Kondom auszieht, begeht keine Schändung

Entscheid des Bundesgerichts

Wer beim Sex heimlich das Kondom auszieht, begeht keine Schändung

· Online seit 09.06.2022, 16:01 Uhr
Das Bundesgericht spricht zwei Männer vom Vorwurf der Schändung frei, welche beim Sex ohne das Wissen ihrer Sexualpartnerinnen das Kondom auszogen. Juristische Folgen könnte es trotzdem haben.
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Zwei Menschen wollen miteinander schlafen und vereinbaren, ein Kondom zu benutzen – so weit so alltäglich. Streift der Mann während des Sex das Kondom jedoch ohne das Wissen des Gegenübers ab, nennt man das «Stealthing» und genau darum drehten sich zwei Fälle aus Baselland und Zürich, die das Bundesgericht letztinstanzlich verhandelt hat, schreibt das «St.Galler Tagblatt».

Das Bundesgericht kommt zum Schluss: Die beiden Männer begingen keine «Schändung», sondern höchstens «sexuelle Belästigung». Dieser Entscheid hat auch Einfluss auf das mögliche maximale Strafmass: Dieses ist bei einer Schändung höher.

Bedingungen für «Schändung» nicht erfüllt

Das Bundesgericht begründet das Urteil mit den juristischen Bedingungen, die für eine «Schändung» erfüllt sein müssten. Es anerkennt zwar, dass «Stealthing» die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person verletze und der Geschlechtsverkehr anschliessend nicht mehr «einvernehmlich» sei. Jedoch ist für den Tatbestand der Schändung auch eine «Widerstandsunfähgikeit» des Opfers notwendig, welche das Bundesgericht in beiden Fällen als nicht erfüllt sah.

Denn dafür müssten Opfer – unabhängig von der Art des Sexualkontakts – «dauerhaft» wehrlos sein, etwa im Falle einer kognitiven Beeinträchtigung oder während des Schlafs oder einem Rauschs, wie es weiter heisst. Ein Überraschungseffekt, der in den beiden Fällen des «Stealthings» vorlag, zählt laut Bundesgericht aber eben nicht dazu.

Bundesgericht spricht von «Strafbarkeitslücken»

Zum gleichen Schluss kam das Bundesgericht im Falle eines Mannes, der im Schwimmbad zwei Frauen im Intimbereich angefasst hatte. «Der betroffenen Person wird zwar die Gelegenheit genommen, abwehrend zu reagieren, ihre Fähigkeit zur Abwehr als solche bleibt aber intakt», schreibt das Bundesgericht weiter.

Mit der jüngsten Revision des Sexualstrafrechts könnte aber genau mit dieser Auslegung Schluss sein. So sollen überraschend vorgenommene sexuelle Kontakte künftig als sexueller Übergriff oder Vergewaltigung gewertet werden. Das Bundesgericht selbst spricht in der Mitteilung zum Urteil von «Strafbarkeitslücken», die das internationale Recht nicht schliessen könne.

Keine Schändung – aber Körperverletzung?

Insgesamt bestätigt das Bundesgericht mit seinem Urteil die Entscheide der vorinstanzlichen Gerichte, die Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. Das Bundesgericht weist die vorinstanzlichen Gerichte jedoch an, die Fälle noch auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung zu prüfen. Zudem weist das Bundesgericht darauf hin, dass die Praktik des «Stealthing» das Übertragen von Krankheiten zur Folge haben könnte und deshalb auch unter dem Aspekt der Körperverletzung betrachtet werden könnte. Dies war aber in den vorliegenden Fällen nicht Aufgabe des Gerichts.

veröffentlicht: 9. Juni 2022 16:01
aktualisiert: 9. Juni 2022 16:01
Quelle: St.Galler Tagblatt/Gina Bachmann

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