Ostschweiz

Entscheid im Grossen Rat: Thurgauer Pflegeheime müssen Sterbehilfe nicht zulassen

Entscheid im Grossen Rat

Thurgauer Pflegeheime müssen Sterbehilfe nicht zulassen

· Online seit 20.03.2024, 20:28 Uhr
Die Thurgauer Pflegeheime werden nicht verpflichtet, begleiteten Freitod in ihren Räumen zuzulassen. Der Grosse Rat lehnte am Mittwoch einen entsprechenden Vorstoss ab.
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Die parlamentarische Initiative hat verlangt, dass jene Pflegeinstitutionen, die mit öffentlichen Geldern unterstützt werden, assistierten Suizid zulassen müssen. Sie zielte auf eine Änderung des kantonalen Gesundheitsgesetzes ab.

Im Thurgau ist es aktuell den Pflegeeinrichtungen beziehungsweise den Heimleitungen selber überlassen, ob sie Sterbehilfe in ihren Räumen tolerieren. In rund der Hälfte der Pflegeinstitutionen im Kanton haben Sterbehilfeorganisationen grundsätzlich Hausverbot.

Parlament hält an bestehender Situation fest

Die Mehrheit des Parlaments lehnte den Vorstoss ab. Zahlreiche Rednerinnen und Redner strichen hervor, dass die Pflegeeinrichtung von den Betroffenen vor dem Eintritt selber gewählt werden könne. Dadurch sei eine Wahlfreiheit gewährleistet. Ausserdem wurden moralische Bedenken geäussert, die Heime zu verpflichten, Sterbeorganisationen den Zutritt zu gewähren.

Im Weiteren wurde die Befürchtung geäussert, dass sich eine solche Verpflichtung schliesslich auf andere Institutionen wie Spitäler oder etwa Gefängnisse ausweiten könnte.

Auch der Heimverband «Curaviva», die «Spital Thurgau AG» und die beiden Landeskirchen lehnten das Anliegen im Vorfeld der Parlamentssitzung ab. Die Thurgauer Regierung hielt ebenfalls an der bisherigen Regelung fest. In der Diskussion im Rat zeigte sich, dass diese Frage innerhalb der Parteien kontrovers beurteilt wurde.

Hausverbot für Sterbehilfeorganisationen

Die im Vorstoss vorgeschlagene Änderung des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen orientierte sich gemäss den Initianten an Kantonen wie Neuenburg, Wallis oder Solothurn. Dort seien die Pflegeinstitutionen verpflichtet, «die Freiheit der in ihrer Obhut lebenden Menschen nicht zu behindern».

(sda/red.)

veröffentlicht: 20. März 2024 20:28
aktualisiert: 20. März 2024 20:28
Quelle: sda

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