Wattwil

Otto's verteidigt seine Parkplätze – und das völlig rechtens

02.11.2022, 19:04 Uhr
· Online seit 02.11.2022, 17:45 Uhr
Schnell das Auto parkieren und wenn man zurückkommt, erwartet einen eine Umtriebsentschädigung von Otto's. Ohne Nutzung der Parkuhr ist das bei der Filiale in Wattwil jetzt Realität. Anfechten nützt nichts: Die Otto's-Filiale hat eine Bewilligung.
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Die Parkplatzsituation für das Auto sorgt immer wieder für Ärger. Zuletzt auch bei der Otto's-Filiale in Wattwil: Diese hat neuerdings einen privaten Sicherheitsdienst engagiert, um die Parkplätze für eigene Kunden zu sichern, wie das «Tagblatt» berichtete. Zwar werden keine Bussen, aber Umtriebsentschädigungen unter den Scheibenwischer geklemmt. Die Wirkung ist jedoch die gleiche.

Wer einen der gelb markierten Privatparkplätze vor dem Geschäft nutzen will, muss seit kurzem sein Kennzeichen bei einer Parkuhr eintippen. Wenn das nicht gemacht wird, gibt es einen Einzahlungsschein mit der Aufforderung, eine Entschädigung in Höhe einer Parkbusse zu bezahlen. Ansonsten droht das Geschäft mit einer Strafanzeige beim Richteramt.

«Otto's hat Bewilligung von der Gemeinde»

Um das Parkieren auf Privatgrundstücken zu einer Anzeige bringen zu können, braucht es eine amtlich verfügte Tafel durch einen richterlichen Beschluss. «Die Otto's-Filiale hat die Bewilligung für den privaten Parkplatz schon seit dem Jahr 2006 und sie ist nach wie vor gültig. Damals wurde dies noch von der Gemeinde ausgestellt», sagt Pascal Häderli, Mediensprecher der Kantonspolizei St.Gallen.

Die Praxis mit den Umtriebsgebühren sei zulässig, solange ein richterlich verfügtes Parkverbot vorhanden ist. Demnach dürfen Umtriebsentschädigungen verlangt werden, solange sie verhältnismässig sind. «Im Rahmen einer Busse, also rund 40 Franken, ist das zulässig. Es muss einfach glaubhaft dargelegt werden, welche Umtriebe mit dem unerlaubten Parken entstehen», so Häderli.

Rechtliche Grundlage für Anzeige nötig

Erst mit einer rechtlichen Grundlage ist es möglich, auf strafrechtlicher Ebene Anzeige zu erstatten, um so eine Busse zu erwirken. «Allenfalls vom Parkplatzbewirtschafter geltend gemachte Umtriebsentschädigungen haben jedenfalls nichts mit einem gerichtlichen Verbot oder der allenfalls gestützt darauf ausgestellten Busse zu tun. Ob eine solche Umtriebsentschädigung zivilrechtlich durchgesetzt werden kann, müsste im Einzelfall geprüft werden», sagt Bruno Räbsamen, Kreisgerichtspräsident vom Kreisgericht Toggenburg.

Bevor das gerichtliche Verbot wirksam wird, muss dieses öffentlich gemacht werden. Einerseits muss es im amtlichen Publikationsorgan der betreffenden Gemeinde publiziert werden. Andererseits muss auf dem Grundstück eine Tafel – welche von der Polizei abgenommen werden muss – an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden.

veröffentlicht: 2. November 2022 17:45
aktualisiert: 2. November 2022 19:04
Quelle: FM1Today

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